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a)      Name, Sitz und Zweck  

Art. 1  

Unter dem Namen „NATURSCHUTZVEREIN AM ALTEN RHEIN“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.  

Art. 2  

Der Verein hat seinen Sitz in Thal und besteht auf unbestimmte Dauer.  

Art. 3  

Der Verein hat zum Zweck, allein und in Verbindung mit anderen gleichgesinnten Organisationen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes zu wirken. Er erstrebt dieses Ziel u. a.  durch einen umfassenden Umweltschutz auf ökologischer Grundlage und im Sinne der Raumplanung.  

Art. 4  

Der Verein erfüllt seinen Zweck auf folgenden Wegen:
a)      Schaffung und Unterhalt von Schutzgebieten.
b)      Praktische Naturschutzarbeit (Vogelschutz, Amphibien- und Reptilienschutz, Insektenschutz, Pflanzenschutz).
c)      Durchführung von naturschützerischen und naturkundlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit (Vorträge, Kurse, Exkursionen, Wanderungen, Ausstellungen usw.)
d)      Einflussnahme auf die bauliche Entwicklung der Gemeinden Thal, Rheineck und St.Margrethen im Sinne des Natur- und Umweltschutzes.
e)      Orientierung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklung und Tätigkeiten des Vereins.
f)       Nutzung aller zweckdienlichen Möglichkeiten, die Ideen des Natur- und Umweltschutzes zu verbreiten.
g)      Unterstützung von Aktionen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.  

b)     Mitgliedschaft  

Art. 5

Mitglied kann jede Person werden, die sich beim Vorstand anmeldet, diese Statuten anerkennt du mindestens 16 Jahre alt ist. Jugendliche unter 16 Jahren werden beitragsfrei als „Jugendmitglied“ aufgenommen.  

Art.6   

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  

Art. 7  

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  
Art. 8


Mitglieder, welche den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder zuwiderhandeln, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat über solche Ausschlüsse an der nächstfolgenden Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss an die nächste Hauptversammlung zu appellieren.  

Art. 9  

Die Jahresbeiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.

 c )  Organisation  

Art. 10    Die Organe des Vereins sind:
a)      die Hauptversammlung
b)      der Vorstand
c)      die Rechnungsrevisoren  

Art. 11    

Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.  

Art. 12   

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ab, die im Frühjahr stattzufinden hat. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a)      Abnahme des Jahresberichtes
b)      Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
c)      Turnusgemässe Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
d)      Festsetzung der Jahresbeiträge
e)      Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f)       Beschlussfassung über die Revision der Statuten, wobei es jedoch der Zustimmung von ¾ der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder bedarf. 

Art. 13   

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens 6 weiteren Mitgliedern, die von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Für die gleiche Amtsdauer wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Für Vorstand und Rechnungsrevisoren ist Wiederwahl möglich.  

Art. 14            

Der Vorstand bildet die oberste Leitung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen :
a)      Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind.
b)      Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
c)      Vertretung des Vereins nach aussen.
d)      Einberufung der Hauptversammlung.
e)      Organisation und Leitung aller dem Vereinszweck dienenden Anlässe und Aktionen.
f)       Der Vorstand ist befugt, über Initiativen, Referenden, Petitionen, Einsprachen, Stellungnahmen und Wahlempfehlungen in eigener Kompetenz zu entscheiden.  

Art. 15            

Der Vorstand wird durch Einladung auf Veranlassung des Präsidenten einberufen.   Art. 16            

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.  

Art. 17            

Die Mittel des Vereins werden wie folgt aufgebracht:
a)      Durch die Beiträge der Mitglieder
b)      Durch Zuwendungen aller Art
c)      Durch Zinsen   Art. 18            
Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.        

d) Schlussbestimmungen
 

Art. 19            

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden an einer Hauptversammlung, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. 

 Art. 20            

Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vereinsvermögen an den St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbund (SANB).  

Art. 21            

Diese Statuten ersetzen das „Regulativ“ der St.Gallischen Naturschutzsektion Bauriet-Altenrhein vom 14. Juli 1937 und die Statuten vom 6. Sept. 1984    

Gez. Roland Stieger, Präsident  / Silvia Hoby, Aktuarin