Unter dem Namen „NATURSCHUTZVEREIN AM ALTEN
RHEIN“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Thal und besteht
auf unbestimmte Dauer.
Art. 3
Der Verein hat zum Zweck, allein und in
Verbindung mit anderen gleichgesinnten Organisationen im Sinne des Natur- und
Landschaftsschutzes zu wirken. Er erstrebt dieses Ziel u. a. durch einen umfassenden Umweltschutz auf
ökologischer Grundlage und im Sinne der Raumplanung.
Art. 4
Der Verein erfüllt seinen Zweck auf folgenden
Wegen:
a)
Schaffung
und Unterhalt von Schutzgebieten.
b)
Praktische
Naturschutzarbeit (Vogelschutz, Amphibien- und Reptilienschutz, Insektenschutz,
Pflanzenschutz).
c)
Durchführung
von naturschützerischen und naturkundlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit
(Vorträge, Kurse, Exkursionen, Wanderungen, Ausstellungen usw.)
d)
Einflussnahme
auf die bauliche Entwicklung der Gemeinden Thal, Rheineck und St.Margrethen im
Sinne des Natur- und Umweltschutzes.
e)
Orientierung
der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklung und Tätigkeiten des
Vereins.
f)
Nutzung
aller zweckdienlichen Möglichkeiten, die Ideen des Natur- und Umweltschutzes zu
verbreiten.
g)
Unterstützung
von Aktionen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.
b) Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied kann jede Person werden, die sich beim Vorstand anmeldet, diese
Statuten anerkennt du mindestens 16 Jahre alt ist. Jugendliche unter 16 Jahren
werden beitragsfrei als „Jugendmitglied“ aufgenommen.
Art.6
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 7
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende
des Kalenderjahres erfolgen.
Art. 8
Mitglieder, welche den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder
zuwiderhandeln, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Der
Vorstand hat über solche Ausschlüsse an der nächstfolgenden Hauptversammlung
Bericht zu erstatten. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, gegen den
Ausschluss an die nächste Hauptversammlung zu appellieren.
Art. 9
Die Jahresbeiträge werden jährlich von der
Hauptversammlung festgesetzt.
c ) Organisation
Art. 10 Die Organe des Vereins sind:
a)
die
Hauptversammlung
b)
der
Vorstand
c)
die
Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die Organe fassen ihre Beschlüsse
und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen
wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das
relative Mehr.
Art. 12
Der Verein hält jährlich eine
ordentliche Hauptversammlung ab, die im Frühjahr stattzufinden hat. Ihr stehen
folgende Befugnisse zu:
a)
Abnahme
des Jahresberichtes
b)
Genehmigung
der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
c)
Turnusgemässe
Wahl des Präsidenten,
des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
d)
Festsetzung
der Jahresbeiträge
e)
Beratung
und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f)
Beschlussfassung
über die Revision der Statuten, wobei es jedoch der Zustimmung von ¾ der an der
Hauptversammlung anwesenden Mitglieder bedarf.
Art. 13
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Präsidenten und
mindestens 6 weiteren
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren
gewählt werden. Für die gleiche Amtsdauer wählt die Hauptversammlung zwei
Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Für Vorstand und Rechnungsrevisoren
ist Wiederwahl möglich.
Art. 14
Der Vorstand bildet die oberste
Leitung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben und Kompetenzen :
a)
Beschlussfassung
in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung
übertragen sind.
b)
Vollziehung
der Vereinsbeschlüsse.
c)
Vertretung
des Vereins nach aussen.
d)
Einberufung
der Hauptversammlung.
e)
Organisation
und Leitung aller dem Vereinszweck dienenden Anlässe und Aktionen.
f)
Der
Vorstand ist befugt, über Initiativen, Referenden, Petitionen, Einsprachen,
Stellungnahmen und Wahlempfehlungen in eigener Kompetenz zu entscheiden.
Art. 15
Der Vorstand wird durch Einladung auf Veranlassung des Präsidenten
einberufen.
Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 17
Die Mittel des Vereins werden wie
folgt aufgebracht:
a)
Durch
die Beiträge der Mitglieder
b)
Durch
Zuwendungen aller Art
c)
Durch
Zinsen
Art. 18 Rechnungsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
d) Schlussbestimmungen
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann nur
beschlossen werden an einer Hauptversammlung, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder
der Auflösung zustimmen.
Art. 20
Im Falle einer Auflösung geht das
gesamte Vereinsvermögen an den St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbund
(SANB).
Art. 21
Diese Statuten ersetzen das
„Regulativ“ der St.Gallischen Naturschutzsektion Bauriet-Altenrhein vom 14.
Juli 1937 und die Statuten vom 6. Sept. 1984
Gez. Roland
Stieger, Präsident / Silvia Hoby,
Aktuarin